Veranlagungsregeln

 

V e r a n l a g u n g s r e g e l n

für die Beitragserhebung des Unterhaltungsverbandes Rhume


Aufgrund § 33 der Satzung des Unterhaltungsverbandes Rhume vom 23. Juni 1995 hat der Ausschuss des Unterhaltungsverbandes Rhume in seiner Sitzung am 08.12.1995 folgende Veranlagungsregeln für die Beitragserhebung des Unterhaltungsverbandes Rhume beschlossen:


§ 1
Allgemeines

Die Geldbeträge, die an den Verband zu zahlen sind, errechnen sich nach dem Beitragsverhältnis und dem Beitragssatz.

§ 2
Beitragsverhältnis

1. Das Beitragsverhältnis wird durch eine Beitragszahl ausgedrückt. Die Beitragszahl setzt sich aus der Grundbeitragszahl und der zusätzlichen Beitragszahl für die Erschwerung der Unterhaltung zusammen. Die Beitragszahl wird auf volle Werte ab- bzw. aufgerundet und zwar bis zum Zwischenwert 0,5 einschließlich nach unten und über dem Zwischenwert 0,5 nach oben.

2. Die Summe aller Beitragszahlen ergibt das Beitragsverhältnis.

3. Die Grundbeitragszahl jedes Mitgliedes ergibt sich aus der Fläche, mit der es am Verbandsgebiet beteiligt ist. Sie wird in „ha“ ausgedrückt.

4. Die zusätzliche Beitragszahl für die Erschwerung der Unterhaltung wird in Hektargleichwert (ha-Gw)  ausgedrückt.

§ 3
Erschwerung der Unterhaltung durch Gemeinden

Mitgliedsgemeinden haben für den verstärkten Wasserabfluss von bebauten Grundstücken und Straßen, soweit sie damit im Verbandsgebiet liegen, sowie für Wasser- und Abwassereinleitungen in Gewässer des Verbandsgebietes für je sechs Einwohner den Beitrag zu leisten, der für je 1 ha Grundfläche erhoben wird. Zugrundezulegen ist die Einwohnerzahl, die für die Festsetzung der Gemeindeschlüsselzuweisung des Jahres maßgebend ist, das dem Veranlagungszeitraum des Verbandes vorausgeht.

§ 4
Erschwerung der Unterhaltung durch verstärkten Wasserabfluss von Eisenbahnanlagen und Straßen

1. Eisenbahnflächen werden mit dem einfachen Wert der Flächengröße als ha-Gw veranlagt.

2. Klassifizierte Straßen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen) werden für ihre Flächen mit dem dreifachen Wert der Flächengröße als ha-Gw veranlagt.

§ 5
Erschwerung der Unterhaltung durch Brücken und Durchlässe

Die Eisenbahnen sowie alle Verbandsmitglieder als Träger der Straßenbaulast haben wegen der Erschwerung der Unterhaltung durch Brücken und Durchlässe die Mehrunterhaltungs-kosten zu tragen, die dem Verband in den Bereichen von Brücken und Durchlässen entstehen.   

§ 6
Erschwerung der Unterhaltung durch besondere Sicherung von Grundstücken und Anlagen der Verbandsmitglieder in und an Gewässern

Sind vom Verband Ufer- oder Stützmauern zu unterhalten, die zur besonderen Sicherung von Grundstücken, Straßen oder sonstigen Anlagen der Verbandsmitglieder errichtet sind, oder müssen besondere Sicherungsmaßnahmen an Grundstücken, Straßen oder sonstigen Anlagen der Verbandsmitglieder künftig durchgeführt werden, so haben die betroffenen Verbandsmitglieder, also auch die Träger der Straßenbaulast und die Eisenbahnen, die Mehrunterhaltungskosten als Sonderbeiträge zu entrichten.

§ 7
Erhebung von Sonderbeiträgen

Die Sonderbeiträge nach den §§ 5 und 6 werden von Fall zu Fall erhoben. Kostenvorschüsse sind auf Verlangen in angemessener Höhe zu leisten.

§ 8
Erschwerung der Unterhaltung durch Wasser- und Abwassereinleitungen

1. Einleiter von Wasser und Abwasser, außer Gemeinden, werden für je 5.000 cbm jährlich eingeleitete Wasser- bzw. Abwassermengen mit 1 (ein) ha-Gw veranlagt. Dabei ist vom Wasserverbrauch auszugehen, sofern die eingeleitete Menge nicht kontinuierlich gemessen werden kann.

2. Einleiter von Abwasser werden zusätzlich für die Erschwerung der Unterhaltung durch Einbringen von festen, absetzbaren Stoffen veranlagt. Sie werden für je 100 kg im Abwasser enthaltene absetzbare, feste Schmutzstoffe mit 1.0 ha-Gw veranlagt.

3. Einleiter von Abwasser mit besonders gearteter Verschmutzung (gelöste Stoffe, die die Krautwüchsigkeit besonders fördern usw.) werden gesondert veranlagt. Hierzu ist, soweit erforderlich, eine gutachtliche Stellungnahme des Niedersächsischen Wasseruntersuchungsamtes Hildesheim einzuholen.

§ 9
Beitragssatz

Der Beitragssatz wird in Euro ha-Gw ausgedrückt. Er wird ermittelt durch Dividieren des im kommenden Haushaltsjahr nicht durch andere Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs durch die Summe der Beitragszahlen einschließlich der ha-Gw der Nichtmitglieder für die Erschwerung der Unterhaltung.

§ 10
Heranziehung von Nichtmitgliedern zu den Kosten der Gewässerunterhaltung

1. Nichtmitglieder, welche die Gewässerunterhaltung erschweren (z.B. Eigentümer von Stauanlagen und Schleusen, von Brücken und Durchlässen, Eigentümer von Ufermauern, Bauwerksfundamenten oder sonstigen Anlagen im und am Gewässer, Wasser- und Abwassereinleiter) werden ebenfalls nach diesen Veranlagungsregeln zu den Kosten der Gewässerunterhaltung nach § 75 NWG herangezogen.  

2. Der Erschwerniskostenbeitrag ist in Höhe der Mehrunterhaltungskosten je nach Lage der Verhältnisse als einmaliger oder als laufender Erschwerniskostenbeitrag zu entrichten.

§ 11
Unterhaltungspflicht aufgrund besonderer Titel

Die Unterhaltungspflichten aufgrund besonderer Titel nach § 73 NWG bleiben unbeschadet der Veranlagung nach diesen Veranlagungsregeln unverändert bestehen (Unterhaltung von bestimmten Gewässerstrecken als Auflage einer Verleihung, Bewilligung usw.).

§ 12
Beitragszahlung

Die Mitglieder haben den Flächenbeitrag je zur Hälfte am 01.02. und am 01.05. jeden Jahres und die Forstverwaltung am 01.07. den vollen Beitrag zu zahlen. Der Erschwerniskostenbeitrag ist am 01.07. jeden Jahres zu entrichten.

§ 13
Inkrafttreten

1. Diese Veranlagungsregeln treten am 01. Januar 1996 in Kraft.

2. Gleichzeitig treten die Veranlagungsregeln des Verbandes vom 02. Februar 1976 außer Kraft.


Gieboldehausen, den 12. Dezember 1995
Der Verbandsvorsteher
Böttcher